Gesetz über die Bestimmung von Veröffentlichungsblättern für gerichtliche Bekanntmachungen Vom 19. Oktober 1951

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§ 1

Soweit die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen der Gerichte bestimmten Blatte vorgeschrieben ist, trifft der Minister der Justiz die Bestimmung im Verwaltungswege.

(§ 2)

§ 3

Ist die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen der Gerichte bestimmten Blatte vorgeschrieben und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Öffentlichen Anzeiger zum Staats-Anzeiger für das Land Hessen erfolgt, so hat dies die gleiche Wirkung wie die Bekanntmachung in einem bisher sonst zuständigen Blatte.

(§ 4)

§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.

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