PrinzenErholWaldV SH•Landesverordnung über den Erholungswald "Prinzenholz" Vom 12. April 1973
Landesverordnung über den Erholungswald "Prinzenholz" Vom 12. April 1973
PrinzenErholWaldV SHPrinzenErholWaldV SHOrdinance12 de abr. de 1973
Eingangsformel
Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Prinzenholz" unter Nummer 17 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rd. 41,5 ha groß und umfaßt im Kreis Ostholstein, Gemeinde Malente, Gemarkung Rothensande, Flur 3, Flurstücke 9/2, 10 und 12/2 gelegenen Abteilung 171 und 172 des Forstamtes Eutin. Er wird im Osten durch die Gemeindegrenze Eutin, im Norden durch den Kellersee, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:

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