121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Beschafft der NDB Informationen in Zusammenarbeit mit einer inländischen Amtsstelle oder gibt er einer inländischen Amtsstelle dazu den Auftrag, so gewährleistet diese die gesetzeskonforme Beschaffung, indem sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Beschaffung erfolgt im Rahmen der ordentlichen Tätigkeit der Amtsstelle.
Die Beschaffung erfolgt ausserhalb der ordentlichen Tätigkeit der Amtsstelle; diese verfügt jedoch über die für die Beschaffung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Die Amtsstelle wird vom NDB vorgängig über die Beschaffung und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen instruiert.
Inländische Amtsstellen sind verpflichtet, gegenüber Dritten über die Zusammenarbeit oder die Beauftragung Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgenommen sind Auskünfte an vorgesetzte Stellen oder Aufsichts- und Kontrollorgane. Für weitere Ausnahmen ist die Zustimmung des NDB erforderlich.
Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.
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