121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Amtsstelle oder gibt er einer ausländischen Amtsstelle dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er:
der ausländischen Amtsstellen die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mitteilt und soweit notwendig erläutert; und
sich von der ausländischen Amtsstelle bestätigen lässt, dass sie sich an die Bestimmungen halten wird.
Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichtsbehörde.
Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.
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