121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Beschafft der NDB Informationen im Ausland in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Amtsstelle oder einer privaten Person im Ausland oder gibt er einer ausländischen Amtsstelle oder einer privaten Person im Ausland dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er der ausländischen Amtsstelle oder der privaten Person die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mitteilt und soweit notwendig erläutert.
Die ausländische Amtsstelle oder private Person muss dem NDB bestätigen, von den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.
Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichtsbehörde.
Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.