121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer privaten Person oder gibt er einer privaten Person dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er ihr die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mitteilt und soweit notwendig erläutert.
Die private Person muss dem NDB bestätigen, sich an die Bestimmungen zu halten.
Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichtsbehörde.
Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.
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