121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
das Genehmigungsverfahren;
die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD;
den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung;
bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben;
deren Beendigung;
die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde;
die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.
Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein.
Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052. Das Verfahren ist kostenlos.
Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.
Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.
Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.