Wird eine Person, die einer der Berufsgruppen nach den Artikeln 171−173 der Strafprozessordnung1angehört, gestützt auf Artikel 27 NDG überwacht, so ist sicherzustellen, dass der NDB keine von einem Berufsgeheimnis erfassten Informationen erfährt, die nicht mit dem Grund, aus welchem die Überwachung angeordnet wurde, zusammenhängen. Der NDB weist im Genehmigungsverfahren nach Artikel 29 NDG darauf hin, dass die Selektion der Informationen nach Artikel 58 Absatz 3 NDG zu erfolgen hat.
SR 312.0 ↩
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