121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Beabsichtigt der NDB, in Computersysteme und -netzwerke im Ausland einzudringen, so beantragt er dies vorgängig der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss folgende Angaben enthalten:
das gesetzliche Aufgabengebiet, in dem die Informationsbeschaffung stattfinden soll;
die Art von Informationen, die mit der Massnahme beschafft werden sollen;
allfällige andere Dienststellen oder Dritte, die der NDB mit der Durchführung der Massnahme beauftragen will;
den Zeitraum, in dem die Beschaffung erfolgen soll;
die Bezeichnung der betroffenen Computersysteme und -netzwerke;
die Notwendigkeit, die Verhältnismässigkeit und die Risiken der Massnahme.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS prüft den Antrag und unterbreitet ihn der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EDA und der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EDA und die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD nehmen dazu umgehend Stellung.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS entscheidet über den Antrag, sobald die Stellungnahmen vorliegen. Sie oder er kann dem NDB erlauben, im Rahmen desselben Antrags mehrfach in die Computersysteme und -netzwerke einzudringen.
Das VBS dokumentiert den Ablauf und das Ergebnis des Konsultations- und Entscheidverfahrens. Der NDB dokumentiert den Einsatz der Massnahmen, das Ergebnis und die Beendigung.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.