121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die kantonalen Vollzugsbehörden können Lagebeurteilungen und Daten insbesondere den folgenden Adressaten bekanntgeben:
anderen kantonalen Behörden zum Vollzug des NDG;
kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone im Rahmen von Vorabklärungen oder im Rahmen interkantonaler Arbeitsgruppen, an denen sie sich beteiligen;
kantonalen Staatsanwaltschaften und der Polizei, unter Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2–4 NDG zum Zweck der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung;
kantonalen Straf-, Justiz- und Massnahmenvollzugsbehörden zum jeweiligen Aufgabenvollzug;
unter Wahrung des Quellenschutzes und der Klassifikation:
1. der der kantonalen Vollzugsbehörde vorgesetzten Stelle, oder
2. im Einzelfall anderen Stellen zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgabe, insbesondere zur Ausübung ihrer Lage-, Führungs- oder Regierungsfunktion.
Hat eine kantonale Vollzugsbehörde Lagebeurteilungen oder Daten vom NDB erhalten oder im Index NDB oder in der ELD abgerufen, so holt sie vor der Bekanntgabe die Zustimmung des NDB ein. Der NDB kann die Zustimmung im Einzelfall oder für bestimmte Kategorien von Daten und Empfängerinnen und Empfängern erteilen, wenn die Bekanntgabe zur Beurteilung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder für die Abwendung einer erheblichen Gefährdung notwendig ist.
Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen keine Lagebeurteilungen oder Daten bekanntgeben, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Der NDB kann der kantonalen Dienstaufsicht die Zustimmung in die Einsicht in Lagebeurteilungen oder Daten, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet, für bestimmte Kategorien von Daten und Empfängerinnen und Empfängern erteilen.
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