121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Eine kantonale Vollzugsbehörde kann bei Dringlichkeit Lagebeurteilungen und Daten anderen Behörden oder Dritten ohne Zustimmung des NDB bekanntgeben, sofern sie diese nicht rechtzeitig einholen kann und die Bekanntgabe notwendig ist, um eine unmittelbar drohende, schwere Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit oder für ein fundamentales Rechtsgut wie Leib und Leben oder Eigentum von erheblichem Sachwert abzuwehren.
Sie wahrt dabei den Quellenschutz.
Sie orientiert den NDB umgehend über die Bekanntgabe und ihren Grund.
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