121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Dienststellen durch den NDB richtet sich nach Artikel 61 NDG.
Der NDB kann Personendaten mit ausländischen Behörden auch mittels gemeinsamer Übermittlungseinrichtungen sowie über internationale automatisierte Informationssysteme nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e NDG direkt austauschen.
Er beachtet im Verkehr mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811.
Er setzt bei der Bekanntgabe von Personendaten die empfangende Stelle über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis.
Er weist die empfangende Stelle auf Folgendes hin:
den Zweck, für welchen sie die Daten ausschliesslich verwenden darf;
dass er sich vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlangen.
Er registriert die Bekanntgabe, deren Inhalt und die empfangende Stelle.