121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung kann:
jedes Departement dem Bundesrat den Einsatz des NDB zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen beantragen;
jeder Kanton dem Bundesrat ein Gesuch auf Einsatz des NDB zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen stellen; die Beantwortung des Gesuchs wird dem Bundesrat vom VBS beantragt.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Art, Schwere und Dringlichkeit der konkreten Bedrohung;
Zweck und Dauer des Einsatzes;
einzusetzende nachrichtdienstliche Mittel;
notwendige und allenfalls zuzuweisende personelle und finanzielle Ressourcen;
beim Bund oder den Kantonen zur Abwehr der Bedrohung vorhandene Kompetenzen;
bereits beschlossene konkrete Massnahmen.
Die beantragende Stelle konsultiert vorgängig den NDB.
Die Bundeskanzlei informiert die Geschäftsprüfungsdelegation und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte im Auftrag des Bundesrates innerhalb von 24 Stunden schriftlich über vom Bundesrat erteilte Aufträge oder abgelehnte Anträge nach Artikel 3 oder 71 NDG.
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