121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Der NDB stellt das Prüfverfahren ein, wenn:
gegen die betreffende Person, Organisation oder Gruppierung ein anderes straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliches Verfahren eröffnet wird, das denselben Zweck verfolgt;
die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben;
innerhalb von zwei Jahren keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden können; oder
aufgrund einer neuen Lagebeurteilung die Tätigkeiten der betreffenden Person, Organisation oder Gruppierung keine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit mehr darstellen.
Er stellt das Prüfverfahren ebenfalls ein, wenn:
die betreffende Organisation oder Gruppierung in die Beobachtungsliste aufgenommen wurde;
die betreffende Person einer in der Beobachtungsliste aufgeführten Organisation oder Gruppierung zugeordnet werden kann.
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