121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Der NDB führt die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG.
Eine begründete Annahme für eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit besteht insbesondere:
bei Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 72 Absatz 2 NDG;
wenn sich während des Prüfverfahrens nach Artikel 37 herausstellt, dass sicherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen;
bei in der Vergangenheit erfolgten, aktuellen oder aufgrund konkreter Hinweise in Zukunft zu erwartenden ernsthaften Aufrufen zu Gewalttaten;
bei in der Vergangenheit erfolgter, aktueller oder aufgrund konkreter Hinweise in Zukunft zu erwartender Unterstützung gewalttätig-extremistischer oder terroristischer Aktivitäten;
bei in der Vergangenheit erfolgter, aktueller oder aufgrund konkreter Hinweise in Zukunft zu erwartender Verwicklung in Anschläge und Entführungen.
Der NDB sammelt und bearbeitet alle Informationen nach Artikel 5 Absatz 8 NDG über die betreffenden Organisationen und Gruppierungen sowie über deren Exponentinnen und Exponenten.
Er überprüft die Beobachtungsliste jährlich und legt sie dem Bundesrat zur Genehmigung vor.
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