121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041und der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20062.
Der NDB kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:
die Erhebung mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet; oder
Gründe im Zusammenhang mit der Dienstleistung oder betreffend die gebührenpflichtige Person die Erhebung als unverhältnismässig erscheinen lassen.