121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen umfassen:
das Durchsuchen von Taschen und anderen mitgeführten Behältnissen und Gegenständen;
die Kontrolle der Kleidung und das Abtasten des Körpers sowie den Einsatz eines Metalldetektors oder eines ähnlichen Suchgeräts;
die stichprobeweise Überprüfung des Inhalts ausgehender Postsendungen.
Der NDB kann mitgeführte Datenträger daraufhin untersuchen, ob die Vorschriften über die Informationssicherheit eingehalten werden.
Er kann Personen im Rahmen von Kontrollen dazu auffordern, mitgeführte verschlossene Behältnisse oder die Inhalte elektronischer Datenträger zu öffnen und gegebenenfalls zu entschlüsseln.
Er macht die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die für den NDB Dienstleistungen in seinen Räumlichkeiten erbringen, vorgängig auf die Kontrollmöglichkeiten aufmerksam.
Er kann an von ihm genutzten Standorten abschliessbare Behältnisse für die Aufbewahrung von privaten Gegenständen zur Verfügung stellen; diese Behältnisse sind von Kontrollmassnahmen ausgenommen. Der NDB übernimmt für gelagerte Gegenstände keine Haftung.
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