121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Der NDB und das Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstützen sich gegenseitig, insbesondere bei der Ausbildung und Beratung sowie beim Einsatz von operativen Ressourcen und Mitteln und bei deren Nutzung.
Der NDB und das fedpol geben sich gegenseitig Informationen weiter, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, insbesondere solche nach Anhang 3 Ziffer 9.3 und solche nach der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates nach Artikel 20 Absatz 4 NDG.
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