121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Als Dienstwaffen gelten:
Reizstoffe;
Feuerwaffen.
Eine Dienstwaffe tragen dürfen diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.
Die Direktorin oder der Direktor des NDB bestätigt die Zugehörigkeit zur Personengruppe nach Absatz 2, indem sie oder er die Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe erteilt, wenn:
die individuelle Gefährdungslage der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dies erfordert; und
die oder der Vorgesetzte der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters oder die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB keine Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe geltend macht; als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.
Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, muss:
über den Fachausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation als Polizistin oder Polizist oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und
eine der Grundausbildung der Polizei entsprechende oder damit vergleichbare Schiessausbildung absolvieren und jährlich an mehreren Schiesstrainings des NDB teilnehmen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.