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Kommentare: Art. 51 | Omnilex
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NDV · Verordnung über den Nachrichtendienst
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121.1
NDV
Federal Council Ordinance
01.09.2017
Originalquelle
Der Zutritt zu den Räumlichkeiten des NDB, in denen das gesicherte Computernetzwerk verwendet wird, wird kontrolliert.
Die Zutrittskontrolle muss die Identifikation aller Personen gewährleisten, die Zugriff auf das gesicherte Computernetzwerk haben.
Führt der NDB die Zutrittskontrolle nicht selber durch, so hat ihm der Betreiber einen gesicherten Online-Zugriff auf die Daten zu gewährleisten.
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