(Art. 30)
| Ziel und Zweck | Erläuterung | Entschädigung |
|---|---|---|
| Erschliessung eines neuen Standorts | Vorabklärung, Projektierung, Realisierung, Inbetriebnahme | Gemäss Projektvertrag im Einzelfall |
| Ausbau eines bestehenden Standorts | Planung, Einbau der Apparate, Abnahme | Gemäss Auftrag im Einzelfall |
| Ziel und Zweck | Erläuterung | Entschädigung |
|---|---|---|
| Zugriff auf Kabel | Auftragsbearbeitung, An- und Rückfahrt, Zugriff ausführen | Nach Stundenaufwand, zuzüglich Wegkosten |
| Miete | Raummiete, Miete für Infrastruktur, Heiz- und Nebenkosten, Entschädigung für begleitete Zutritte | Gemäss marktüblichen Ansätzen |
| Ziel und Zweck | Erläuterung | Entschädigung |
|---|---|---|
| Netzdatenlieferung bereitstellen | Anforderungen entgegennehmen, Standards definieren, Netzpläne erarbeiten | Nach Stundenaufwand |
| Netzdatenlieferung | Standardisierte Berichte erstellen und versenden | Nach Stundenaufwand |
4.1 Für die Entschädigungen nach Stundenaufwand gilt ein Stundenansatz von 180 Franken. 4.2 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen müssen eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands einreichen. Der Zeitaufwand ist auf die Viertelstunde genau unter Angabe der genauen Tätigkeit anzugeben. Der Sachaufwand ist detailliert mit Rechnung zu belegen.
5.1 Die Modalitäten der Abrechnung für erbrachte Dienstleistungen werden in der Regel zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall geregelt. 5.2 Liegen keine vertraglichen Abmachungen vor, so stellen die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen jeweils nach Abschluss der erbrachten Dienstleistung Rechnung.
Im Streitfall verfügt der NDB die Höhe der Entschädigung.
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