(Art. 32 Abs. 1)
Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen
Der NDB gibt den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden Personendaten unter den in Artikel 60 Absätze 2–4 NDG genannten Voraussetzungen bekannt; den Aufsichtsbehörden gibt er die Daten vorbehaltlos bekannt.
Der NDB kann den folgenden inländischen Behörden und Amtsstellen Personendaten unter den in Artikel 60 NDG genannten Voraussetzungen zu den nachstehend aufgeführten Zwecken bekannt gegeben:
- regulatorischen Aufsichtsbehörden wie der Eidgenössischen Elektrizitätskommission oder der Eidgenössischen Kommunikationskommission: zum Schutz bei Angriffen auf kritische Infrastrukturen;
- Organen der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates: zur Wahrnehmung der inneren oder äusseren Sicherheit;
- Krisen- und Sonderstäben des Bundes: zur Bewältigung von besonderen Lagen;
- kantonalen Vollzugsbehörden: zum Vollzug des NDG;
- kantonalen Polizeibehörden: zur Ausübung kantonaler Sicherheitsmassnahmen ausserhalb der Strafverfolgung;
- der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen der Bundeskanzlei: für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen;
- dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten:
7.1 zur Beurteilung der Akkreditierungsgesuche oder Anwesenheitsrechte von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen,
7.2 zur Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten,
7.3 im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts,
7.4 zur Feststellung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Vorgänge, die schweizerische Vertretungen im Ausland betreffen,
7.5 zur Beurteilung der Bedrohungslage und der sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz,
7.6. zur Umfeldabklärung von Entwicklungs- und Förderprogrammen sowie aussenpolitischen Initiativen,
- dem Eidgenössischen Departement des Innern:
8.1 dem Bundesamt für Gesundheit: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutz-, der Gift-, der Epidemien- und der Betäubungsmittelgesetzgebung,
8.2 dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Lebensmittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Artenschutzgesetzgebung;
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement:
9.1 dem Bundesamt für Justiz: zur Behandlung von Ersuchen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen,
9.2 dem Staatssekretariat für Migration:
9.2.1 zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen
9.2.2 für Massnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, insbesondere zu deren Fernhaltung
9.2.3 zur Beurteilung von Asylgesuchen
9.2.4 zur Beurteilung der Lage in den Migrationsorten,
9.3 dem fedpol:
9.3.1 zur Bearbeitung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 19941über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
9.3.2 zum Vollzug von bilateralen oder internationalen Polizeikooperationsabkommen
9.3.3 zur Behandlung polizeilicher Rechtshilfeersuchen
9.3.4 zur Aufnahme in das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL)
9.3.5 zum Schutz von Personen und Gebäuden nach der Verordnung vom 27. Juni 20012über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung
9.3.6 zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland
9.3.7 zur Durchführung von Objekt-, Informations- und Wertschutzmassnahmen im In- und Ausland
9.3.8 der Sektion Ausweisschriften, der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik sowie der Zentralstelle Waffen: zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
9.3.9 zur Aussprechung von Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen
9.3.10 zur Beschlagnahme von Propagandamaterial sowie zur Löschung und Sperrung von Websites nach Artikel 13e des Bundesgesetzes vom 21. März 19973über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
9.3.11 für die Sicherheit von Personen im Zeugenschutzprogramm sowie von deren nahestehenden Angehörigen
9.3.12 für die Sicherheit von Passagieren schweizerischer Luftfahrzeuge
9.3.13 zur Bearbeitung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 21. März 19974über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
- dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
10.1 den Kommandos und Stäben der Armee:
10.1.1 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bedrohungslage und sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über das Ausland sowie im Zusammenhang mit den Einsatzgebieten der Armee im Ausland
10.1.2 im Zusammenhang mit Assistenzdiensten im In- und Ausland
10.1.3 zur Beurteilung von in Umlauf gebrachten Krankheitserregern und chemischen Substanzen
10.1.4 zur Beurteilung der Informatiksicherheit des Bundes vor Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätig-extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann,
10.2 dem Generalsekretariat: für die Beurteilung der Bedrohungslage und für die sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz,
10.3 den Organen für militärische Sicherheit:
10.3.1 zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage
10.3.2 zum Schutz militärischer Informationen und Objekte
10.3.3 zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben im Armeebereich
10.3.4 wenn Angehörige des Dienstes für militärische Sicherheit zum Aktivdienst aufgeboten sind, zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen, zur Beschaffung von Nachrichten sowie zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und weiterer Personen,
10.4 dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz:
10.4.1 dem Geschäftsbereich Bevölkerungsschutzpolitik im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen
10.4.2 der Nationalen Alarmzentrale: im Hinblick auf die Beschaffung, Analyse und Verbreitung von Informationen nach der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020
10.4.3 dem Labor Spiez: im Zusammenhang mit Informationen und Erkenntnissen zur ABC-Sicherheit,
10.5 dem Staatssekretariat für Sicherheitspolitik: zur Beurteilung der Bedrohungslage und für die Wahrung von sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz:
10.5.1 der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit: im Zusammenhang mit der Wahrung der Informationssicherheit,
10.5.2 der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen: zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen,
10.5.3 der Fachstelle für Betriebssicherheit: zur Durchführung von Betriebssicherheitsverfahren,
10.6 dem Bundesamt für Cybersicherheit: im Zusammenhang mit dem Schutz der Schweiz vor Cyberbedrohungen,
10.7 dem Bundesamt für Rüstung: im Rahmen von Projekten im Bereich der Entwicklung von technischen Lösungen und Sicherheitsanalysen;
- dem Eidgenössischen Finanzdepartement:
11.1 der Eidgenössischen Finanzverwaltung:
11.1.1 im Rahmen der Beurteilung von Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie der Finanzkriminalität
11.1.2 zur Vorbereitung oder Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens,
11.2 dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: im Rahmen der Beurteilung von Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie der Finanzkriminalität,
11.3 den Grenzwacht- und Zollorganen:
11.3.1 zur Feststellung des Aufenthalts von Personen
11.3.2 zur Durchführung grenzpolizeilicher und zolldienstlicher Kontrollen sowie von Verwaltungsstrafverfahren,
11.4 dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: zur Beurteilung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes gegen Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätig-extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann;
- dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:
12.1 dem Staatssekretariat für Wirtschaft:
12.1.1 zum Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19965und des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19966
12.1.2 zur Ergreifung von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts
12.1.3 zur Vorbereitung oder Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens
12.1.4 zur Beurteilung der wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Lage in den Interessensgebieten der Schweiz,
12.2 dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie: zur Erteilung von Sprengausweisen,
12.3 dem Bundesamt für Landwirtschaft: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung,
12.4 dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung: zum Schutz vor Angriffen auf kritische Infrastrukturen;
- dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:
13.1 dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem Bundesamt für Kommunikation und den Schweizerischen Bundesbahnen: für sicherheitspolizeiliche Massnahmen,
13.2 dem Bundesamt für Energie:
13.2.1 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Kernenergiegesetzgebung
13.2.2 im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts,
13.3 dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung und der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20077über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,
13.4 dem Bundesamt für Umwelt: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung;
- Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wenn es zu deren Sicherheit oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist.