121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die periodische Überprüfung der Personendatensätze in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB und Quattro P richtet sich nach den Artikeln 20, 27 und 54. Die periodische Überprüfung der Berichte der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach Artikel 33.
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft mindestens einmal jährlich stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitung in allen Informationssystemen des NDB. Zu diesem Zweck erstellt sie einen Kontrollplan.
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft die Personendatensätze und löscht alle mit diesen verbundenen Daten nach Artikel 5 Absatz 6 NDG zu:
Organisationen und Gruppierungen, die von der Beobachtungliste nach Artikel 72 NDG gestrichen wurden;
Personen, Organisationen und Gruppierungen, über die der NDB ein Prüfverfahren nach Artikel 37 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 20171(NDV) geführt hat, das abgeschlossen wurde, ohne dass die betreffende Organisation oder Gruppierung in die Beobachtungsliste aufgenommen wurde.
Sie überprüft mindestens einmal jährlich in den Personendatensätzen die Daten, die gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 NDG ausnahmsweise beschafft und erfasst wurden und die weder einen Bezug zur Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG noch zu einem Prüfverfahren nach Artikel 37 NDV haben; sie löscht die Daten, wenn die Tätigkeiten nach Artikel 5 Absatz 6 NDG ausgeschlossen werden können oder innerhalb eines Jahres nach der Erfassung nicht erwiesen sind.
Sie sorgt mit internen Schulungen und regelmässigen Kontrollen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Sie beantragt der Direktorin oder dem Direktor des NDB oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Massnahmen, falls sie bei den Kontrollen Unregelmässigkeiten festgestellt hat.
Die Direktorin oder der Direktor des NDB oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kann die Qualitätssicherungsstelle des NDB mit weiteren Überprüfungen der Informations- und Speichersysteme nach den Artikeln 36 Absatz 5, 47 und 58 Absatz 1 NDG beauftragen.