121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Das Auskunftsrecht von Personen, die von einer Datenbearbeitung betroffen sind, richtet sich nach Artikel 63 NDG.
Ist die gesuchstellende Person im INDEX NDB in den Bereichen nach Artikel 29 Buchstabe b oder c verzeichnet, so zieht der NDB bei der Auskunftserteilung die zuständige kantonale Vollzugsbehörde bei.
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