121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
IASA NDB enthält Daten über natürliche und juristische Personen, Sachen und Ereignisse, welche die Aufgabenbereiche nach Artikel 6 Absatz 1 NDG betreffen, mit Ausnahme der Daten über den gewalttätigen Extremismus.
Die Objekte und Quellendokumente sowie deren Relationen untereinander können bildlich dargestellt und die Darstellungen gespeichert werden.
IASA NDB kann Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, enthalten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht.1
Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 1 aufgeführt.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.