121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB beurteilen die Erheblichkeit und Richtigkeit der zu erfassenden Personendaten.
Sie kennzeichnen Quellendokumente, die:
als Des- oder Falschinformationen beurteilt werden und die für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig sind; oder
gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 NDG erhoben wurden.
Sie kennzeichnen Objekte zu natürlichen oder juristischen Personen, die gestützt auf die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG oder gestützt auf ein Prüfverfahren nach Artikel 37 NDV1erfasst wurden.