121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
IASA-GEX NDB enthält Daten:
über natürliche und juristische Personen, Sachen und Ereignisse, die einen direkten oder indirekten Bezug zu den vom Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c NDG bezeichneten Gruppierungen aufweisen;
über natürliche und juristische Personen, welche sowohl die Demokratie wie auch die Menschenrechte und den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten.
Die Objekte und Quellendokumente sowie deren Relationen untereinander können bildlich dargestellt und die Darstellungen gespeichert werden.
IASA-GEX NDB kann Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, enthalten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht.1
Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 1 aufgeführt.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). ↩
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