121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Vor der Erfassung einer neuen Information ist von den für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB zu beurteilen, ob diese Information die Relevanz der sie betreffenden natürlichen oder juristischen Person für die Wahrnehmung der nachrichtendienstlichen Aufgaben im Bereich des gewalttätigen Extremismus bestätigt oder verneint.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennzeichnen Quellendokumente, die sich auf Daten stützen, die:
aufgrund der Herkunft, der Übermittlungsart, des Inhalts und der bereits vorliegenden Erkenntnisse als ungesichert beurteilt werden;
als Des- oder Falschinformationen beurteilt werden und für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig sind;
gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 NDG erhoben wurden.
Sie kennzeichnen Objekte zu natürlichen und juristischen Personen, die:
gestützt auf die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG oder gestützt auf ein Prüfverfahren nach Artikel 37 NDV1erfasst wurden;
keiner vom Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c NDG bezeichneten Gruppierung angehören; oder
einen erkennbaren Bezug zu einem Objekt haben, aber keine eigene Relevanz in Bezug auf das Aufgabengebiet des gewalttätigen Extremismus aufweisen (Drittpersonen).
Ein Originaldokument in IASA-GEX NDB muss mit mindestens einem Quellendokument und einem Objekt mittels Relationen verbunden sein.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen die Daten provisorisch und kennzeichnen sie entsprechend.
Der NDB darf in den Originaldokumenten enthaltene Daten über natürliche und juristische Personen für die Herstellung eines nachrichtendienstlichen Produkts nur dann verwenden, wenn zur betroffenen Person ein Objekt besteht.