121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, welche die Originaldokumente einem Informationssystemen nach Artikel 1 Absatz 1 zuweisen, prüfen vor der Ablage, ob:
genügend Anhaltspunkte bestehen, dass der Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG gegeben ist;
die Datenbearbeitungsschranke nach Artikel 5 Absatz 5 NDG eingehalten wird; und
die in den Originaldokumenten enthaltenen Informationen aufgrund der Quellenqualität und der Übermittlungsart richtig und erheblich sind.
Bestehen Zweifel, so prüfen sie das betreffende Originaldokument inhaltlich.
Fällt die Prüfung negativ aus, so vernichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Originaldokument oder schicken es zurück, wenn es von einer kantonalen Vollzugsbehörde stammt.
Enthält ein Originaldokument Informationen über mehrere Personen, so wird es als Ganzes beurteilt.
Ist es aufgrund der jährlichen Priorisierung der vom NDB bearbeiteten Themengebiete unbestritten, dass ein Originaldokument in IASA NDB abgelegt werden muss, so weist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter es diesem Informationssystem direkt zu.
Bei der Ablage von Daten im INDEX NDB in den Bereichen nach Artikel 29 Buchstaben b und c nimmt die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörde die Prüfung nach Absatz 1 vor.
Der NDB kann die Daten in den Informations- und Speichersystemen mit Hilfe der optischen Zeichenerkennung (OCR-Technik) durchsuchbar machen.
Er vernichtet Informationsträger, die digitalisiert und als Originaldokument abgelegt sind.
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