121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft die im INDEX NDB angezeigten Berichte der kantonalen Vollzugsbehörden spätestens fünf Jahre nach deren Erfassung in den Systemen IASA NDB und IASA-GEX NDB. Anschliessend führt sie mindestens alle fünf Jahre eine periodische Überprüfung der Berichte durch.
Sie nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:
Sie prüft unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob der Bericht für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 NDG noch notwendig ist.
Sie löscht nicht mehr benötigte Berichte und die ausschliesslich auf diesen basierenden Quellendokumente, Relationen und Objekte.
Sie berichtigt, kennzeichnet oder löscht als unrichtig erkannte Daten.
Sie hält die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung fest, wenn der Bericht nicht gelöscht wird.
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt, gestützt auf einen Kontrollplan, in den Bereichen nach Artikel 29 Buchstaben b und c jährlich eine Stichprobe nach Artikel 11 Absatz 2 durch.
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