121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Löschungen in den Informationssystemen IASA NDB und IASA-GEX NDB führen automatisch zur Entfernung der entsprechenden Daten im INDEX NDB.
Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in den Bereichen nach Artikel 29 Buchstaben b und c beträgt höchstens fünf Jahre.
Auf Antrag der kantonalen Vollzugsbehörden oder nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet die Qualitätssicherungsstelle des NDB die Daten nach Absatz 2. Fehlerfassungen können die kantonalen Vollzugsbehörden innerhalb von zehn Tagen selbst vernichten.
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