121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Der Inhalt von GEVER NDB richtet sich nach Artikel 52 Absatz 2 NDG.
In Abweichung von Artikel 11 der GEVER-Verordnung vom 3. April 20191werden in GEVER NDB Daten der Klassifizierungsstufen «vertraulich» und «geheim» unverschlüsselt abgelegt.2
Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 1 aufgeführt.