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VIS-NDB · Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes
Art. 35
Art. 34
Art. 36
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Art. 35
Art. 34
Art. 36
121.2
VIS-NDB
Federal Council Ordinance
01.09.2017
Originalquelle
GEVER NDB besteht aus:
einem Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen;
einem Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge eingesehen und bearbeitet werden können; und
einer Suchmaschine, mit der innerhalb von GEVER NDB mittels Volltextsuche gesucht werden kann.
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