121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Der Inhalt von ELD richtet sich nach Artikel 53 Absatz 2 NDG.
Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 5 aufgeführt.
Personendaten werden in ELD nur bearbeitet, soweit dies zur Lagedarstellung und -beurteilung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr unbedingt notwendig ist.
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