121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 53 Absätze 3 und 4 NDG.
Die Behörden und Amtsstellen nach Anhang 3 NDV1haben zu den dort aufgeführten Zwecken und unter den dort festgelegten Bedingungen Zugriff auf ELD.
Der NDB kann privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden bei Ereignissen, die zu einer erhöhten Bedrohung der Sicherheit führen, zeitlich und inhaltlich begrenzt Zugriff auf ELD gewähren, falls die betreffenden Stellen und Behörden:
von einem Ereignis direkt oder indirekt betroffen sind;
mit ihren Informationen oder Kenntnissen zu einer besseren Lagedarstellung und -beurteilung beitragen können; oder
an der Steuerung oder Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen beteiligt sind.
Er kann von den Behörden und Stellen nach Absatz 2 verlangen, dass sie ihm Auskunft über die Verwendung der Daten geben.
Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 6 geregelt.