121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die für die Datenablage und -bearbeitung in ELD zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen jährlich unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob die Datenbestände von ELD für die Aufgabenerfüllung nach Artikel 6 NDG noch notwendig sind. Ausgenommen von dieser Überprüfung sind die nach Absatz 4 abgelegten Daten.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter löschen nicht mehr benötigte Daten.
Sie berichtigen, kennzeichnen oder löschen als unrichtig erkannte Daten.
Für die jährliche Überprüfung der vom Bundesamt für Polizei abgelegten Daten sind die für die Datenablage in ELD zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei zuständig. Sie überprüfen, ob die Daten zur Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr noch notwendig sind.
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt jährlich eine Stichprobe nach Artikel 11 Absatz 2 durch.
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