Bei Personen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b muss die Personensicherheitsprüfung eingeleitet werden, bevor die Funktion übertragen wird.
Bei Personen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a, die dem Bundesrat zur Wahl vorgeschlagen werden sollen, muss die Personensicherheitsprüfung abgeschlossen sein, bevor die Person zur Wahl vorgeschlagen wird.
Bei Personen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c muss die Personensicherheitsprüfung abgeschlossen sein, bevor sie mit der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beauftragt wird.
Bei Personen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d richtet sich der Zeitpunkt der Personensicherheitsprüfung nach den Bestimmungen des entsprechenden Vertrags.
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