Die Fachstelle PSP kann für die Grundsicherheitsprüfung aus folgenden Quellen Daten über die zu prüfende Person erheben:
aus dem Strafregister;
bei den Strafbehörden durch Einholen von Auskünften und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren;
bei den Sicherheitsorganen des Bundes, dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB), den Organen der Armee sowie weiteren Organen des Bundes, sofern diese Daten bearbeiten, die für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos erforderlich sind;
aus den Registern und Akten der Sicherheitsorgane der Kantone sowie der Polizei;
aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden;
aus den Akten bisheriger Personensicherheitsprüfungen;
aus öffentlich zugänglichen Quellen.
Sie kann für die erweiterte Personensicherheitsprüfung zudem aus folgenden Quellen Daten erheben:
bei den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden;
aus den Registern der Einwohnerkontrollen;
bei Finanzinstituten und Banken, mit welchen die zu prüfende Person Geschäftsbeziehungen unterhält;
durch Befragung der zu prüfenden Person.
Ergeben sich gestützt auf die erhobenen Daten konkrete Hinweise auf ein Sicherheitsrisiko oder sind für die Beurteilung nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden, so kann die Fachstelle PSP die zu prüfende Person befragen. Sie kann mit der Einwilligung der zu prüfenden Person auch Dritte befragen; sie macht die Drittperson darauf aufmerksam, dass die Auskunft freiwillig ist.
Daten über Dritte, die untrennbar mit Daten über die zu prüfende Person verbunden sind, dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos unerlässlich ist. Die Fachstelle PSP informiert die betroffenen Dritten über die Bearbeitung.
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