Die Erklärungen der Fachstellen PSP haben empfehlenden Charakter.
Die Stelle nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b entscheidet nach Kenntnisnahmeder Erklärung ob die geprüfte Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf.
Sie kann die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit mit Auflagen verbinden.
Sie teilt ihren Entscheid der Fachstelle PSP mit.
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