Die Fachstelle PSP teilt ihre Erklärung der geprüften Person sowie der entscheidenden Stelle schriftlich mit.
Bei den vom Bundesrat zu wählenden Personen teilt die Fachstelle PSP ihre Erklärung dem antragstellenden Departement mit.
Sie kann einer anderen entscheidenden Stelle die Erklärung mitteilen, wenn die geprüfte Person:
für eine andere sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach diesem Gesetz einer Personensicherheitsprüfung untersteht;
einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach einem anderen Bundesgesetz untersteht;
als Angehörige der Armee einer Prüfung nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951untersteht.
Liegen der Fachstelle PSP bereits vor Abschluss der Beurteilung konkrete Anhaltspunkte vor, dass ein Sicherheitsrisiko bestehen könnte, so kann sie den Stellen nach den Absätzen 1–3 sowie der zu prüfenden Person die vorläufigen Erkenntnisse schriftlich mitteilen.