Die Personensicherheitsprüfung wird wie folgt wiederholt:
Grundsicherheitsprüfung: frühestens nach fünf, spätestens aber nach zehn Jahren;
erweiterte Personensicherheitsprüfung: frühestens nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren.
Der Bundesrat kann für Funktionen der Armee und des Zivilschutzes von der Wiederholung der Grundsicherheitsprüfung absehen.
Hat die einleitende oder die entscheidende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, so kann sie bei der Fachstelle PSP mit schriftlicher Begründung eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung verlangen.
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