Die geprüfte Person hat nach Erhalt der Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 30 Tage Zeit, um:
Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen;
die Berichtigung falscher Daten oder die Vernichtung nicht mehr aktueller Daten zu verlangen;
einen Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen.
Die Einschränkung des Auskunftsrechts richtet sich nach Artikel 26 DSG1.2
Die Erklärung stellt einen Realakt nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683dar. Die geprüfte Person kann gegen eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–d innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen.
Ist das Bundesgericht oder das Bundesverwaltungsgericht die entscheidende Stelle, so gilt Artikel 36 Absätze 2 und 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004sinngemäss.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen), in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 257; 2025 173;BBl 2023 84). ↩