Die folgenden Stellen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten im Informationssystem:
einleitende Stellen: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe b, die sie anlässlich der Einleitung der Prüfung selber erfasst haben, sowie die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e;
entscheidende Stellen: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e;
Informationssicherheitsbeauftragte nach Artikel 81 zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e;
Stellen des Bundes und der Kantone, bei denen Daten nach Artikel 37 erhoben werden: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a.
Die folgenden Stellen haben über eine Schnittstelle Zugriff auf die nachstehenden Daten im Informationssystem:
die Fachstelle nach Artikel 51 Absatz 2 zur Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens nach den Artikeln 49–73 über das Informationssystem nach Artikel 70: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e;
die Gruppe Verteidigung:
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081über die militärischen Informationssysteme (MIG) über das Personalinformationssystem der Armee nach Artikel 12 MIG: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e,
2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 19 MIG über das Informationssystem Rekrutierung nach Artikel 18 MIG: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a und e,
3. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 157 MIG über das Informationssystem Besuchsanträge nach Artikel 156 MIG: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a und e,
4. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 163 MIG über das Informationssystem Zutrittskontrolle nach Artikel 162 MIG: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a und e;
c. die Stelle, die für die Sicherheitsbescheinigung im internationalen Verhältnis nach Artikel 48 Buchstabe c zuständig ist: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e.
Die Fachstellen PSP können zudem Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a und e weiteren Stellen des Bundes bekanntgeben, sofern dies zur Kontrolle des Zutritts zu einer Sicherheitszone erforderlich ist.
Sie können den verpflichteten Behörden und Organisationen Listen und Statistiken nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe g bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung von deren Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.