Die Fachstellen PSP können Befragungen nach Artikel 34 Absätze 2 Buchstabe d und 3 mit technischen Geräten aufnehmen und auf Datenträgern aufbewahren.
Sie bewahren die Daten so lange auf, wie die betreffende Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, längstens jedoch zehn Jahre.
Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.
Wird das Prüfverfahren eingestellt, tritt eine geprüfte Person die vorgesehene Funktion nicht an oder lehnt sie den Auftrag ab, so werden alle mit der Personensicherheitsprüfung zusammenhängenden Daten und Akten spätestens nach drei Monaten vernichtet.
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