Ein Sicherheitsrisiko besteht, wenn aufgrund der erhobenen Daten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betrieb den sicherheitsempfindlichen Auftrag mit hoher Wahrscheinlichkeit vorschriftswidrig oder unsachgemäss ausführen wird.
Die Wahrscheinlichkeit einer vorschriftswidrigen oder unsachgemässen Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags kann insbesondere dann als hoch gelten, wenn:
der Betrieb mangelnde Integrität oder Vertrauenswürdigkeit aufweist;
der Betrieb von ausländischen Staaten oder Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts kontrolliert oder beeinflusst wird und diese Kontrolle oder dieser Einfluss nicht mit dem Schutz der Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 vereinbar ist;
für Personen des Betriebs, die für die Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags unentbehrlich sind, eine Risikoerklärung ausgestellt wurde.
Das Sicherheitsrisiko muss ungeachtet eines Verschuldens aufgrund der tatsächlichen Umstände und Verhältnisse des betroffenen Betriebs festgestellt werden.
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