Personen des Betriebs, die für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgesehen sind, werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.
Die Fachstelle BS ist für den Entscheid nach Artikel 41 Absatz 2 zuständig. Wird das Verfahren eingestellt, weil sich kein Betrieb für die Ausführung des Auftrags eignet (Art. 58 Abs. 3), so ist die Auftraggeberin für den Entscheid zuständig.
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