Die folgenden Stellen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten:
Auftraggeberinnen: auf die Daten nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstaben b und d–g;
betroffene Betriebe, sofern sie vom Bundesrat gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a ermächtigt worden sind, in ihrem Zuständigkeitsbereich Personensicherheitsprüfungen einzuleiten: auf die Daten nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d.
Die Fachstelle BS kann zudem Daten nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstaben b–d weiteren Stellen des Bundes bekanntgeben, sofern dies zur Gewährleistung der Informationssicherheit erforderlich ist.
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