Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer vom BACS unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen rechtskräftigen Verfügung oder dem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz vorsätzlich nicht Folge leistet.
Bei Widerhandlungen nach Absatz 1 in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar.
Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.
Bei einer Widerhandlung gegen eine Verfügung des BACS obliegt die Verfolgung und die Beurteilung den Kantonen.