Bestehen Anzeichen für eine Verletzung der Meldepflicht, so informiert das BACS die meldepflichtige Behörde oder Organisation darüber und setzt ihr eine angemessene Frist, um der Meldepflicht nachzukommen.
Kommt die meldepflichtige Behörde oder Organisation ihrer Pflicht innert dieser Frist nicht nach, so erlässt das BACS eine Verfügung, setzt darin eine neue Frist und verweist auf die Strafdrohung nach Artikel 74h .
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