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Nach Auffassung des BVGer ist das im DSG vorgesehene Berichtigungsverfahren auf das ZEMIS-Verfahren anwendbar (Art. 6 Abs. 1 BGIAA i.V.m. Art. 25 DSG). Die Praxis des SEM weicht hiervon ab: Statt das Berichtigungsbegehren als Gesuch zu behandeln und durch eine positive oder negative Verfügung (Gutheissung oder Abweisung) zu entscheiden, teilt das SEM der betroffenen Person lediglich mit, dass es die Änderung beabsichtige (rechtliches Gehör) und nimmt danach die Änderung vor. Diese Abweichung vom im DSG beschriebenen Verfahrensablauf wird in der zitierten Entscheidung dargestellt.
“f.). Ergänzend ist zum ZEMIS-Datenberichtigungsverfahren festzuhalten, dass das im Datenschutzgesetz vorgesehene Berichtigungsverfahren auch auf das ZEMIS-Verfahren anwendbar ist (Art. 19 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513), Art. 6 Abs. 1 BGIAA, Art. 5 Abs. 2 DSG sowie Art. 25 DSG). Die Praxis des SEM scheint von dem im DSG vorgesehenen Verfahrensablauf abzuweichen. Will eine Person die eigenen Daten berichtigen lassen, muss sie gemäss DSG bei der zuständigen Behörde ein Gesuch stellen. Gesuche um Berichtigung werden den Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren zugeordnet (Sturny Monique, in: SHK DSG, Art. 25 DSG Rz. 5 sowie Rz. 11). Die gesuchstellende Person verlangt von der Behörde ein Tun. Demgemäss sollte der Entscheid der Behörde auf Gutheissung oder Abweisung des Berichtigungsbegehrens lauten beziehungsweise sollte eine positive (Art. 5 Abs.1 Bst. a VwVG) oder eine negative Verfügung erlassen werden (Art. 5 Abs.1 Bst. c VwVG). Das Vorgehen des SEM bei ZEMIS-Änderungen stimmt nicht exakt mit dem vorstehend beschriebenen Verfahrensablauf überein. Gemäss Praxis teilt das SEM der gesuchstellenden Person mit, dass es beabsichtige, den ZEMIS-Eintrag zu ändern (rechtliches Gehör). Nach Stellungnahme der betroffenen Person erfolgt die Änderung des Eintrages.”
“f.). Ergänzend ist zum ZEMIS-Datenberichtigungsverfahren festzuhalten, dass das im Datenschutzgesetz vorgesehene Berichtigungsverfahren auch auf das ZEMIS-Verfahren anwendbar ist (Art. 19 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513), Art. 6 Abs. 1 BGIAA, Art. 5 Abs. 2 DSG sowie Art. 25 DSG). Die Praxis des SEM scheint von dem im DSG vorgesehenen Verfahrensablauf abzuweichen. Will eine Person die eigenen Daten berichtigen lassen, muss sie gemäss DSG bei der zuständigen Behörde ein Gesuch stellen. Gesuche um Berichtigung werden den Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren zugeordnet (Sturny Monique, in: SHK DSG, Art. 25 DSG Rz. 5 sowie Rz. 11). Die gesuchstellende Person verlangt von der Behörde ein Tun. Demgemäss sollte der Entscheid der Behörde auf Gutheissung oder Abweisung des Berichtigungsbegehrens lauten beziehungsweise sollte eine positive (Art. 5 Abs.1 Bst. a VwVG) oder eine negative Verfügung erlassen werden (Art. 5 Abs.1 Bst. c VwVG). Das Vorgehen des SEM bei ZEMIS-Änderungen stimmt nicht exakt mit dem vorstehend beschriebenen Verfahrensablauf überein. Gemäss Praxis teilt das SEM der gesuchstellenden Person mit, dass es beabsichtige, den ZEMIS-Eintrag zu ändern (rechtliches Gehör). Nach Stellungnahme der betroffenen Person erfolgt die Änderung des Eintrages.”
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) zu beurteilen.
“Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben führt das SEM das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS. Dieses dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich Personen aus dem Asylbereich (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]; Art. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]). Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGIAA).”
“Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Dieses dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich Personen aus dem Asylbereich (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]; Art. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]). Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGIAA; Urteil 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.1).”
Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Datenschutzgesetz (DSG) zu beurteilen (Art. 19 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGIAA).
“Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben führt das SEM das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS. Dieses dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich Personen aus dem Asylbereich (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]; Art. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]). Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGIAA).”
“Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben führt das SEM das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS. Dieses dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich Personen aus dem Asylbereich (Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]; Art. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]). Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGIAA).”
Nach der Rechtsprechung weicht die Praxis des SEM beim ZEMIS‑Berichtigungsverfahren vom im DSG vorgesehenen Verfahrensablauf ab: Das SEM teilt mit, dass es beabsichtige, den ZEMIS‑Eintrag zu ändern, gewährt der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme und nimmt anschliessend die Änderung vor, anstatt eine explizite Verfügung im Sinne einer Gutheissung oder Abweisung des Berichtigungsbegehrens zu erlassen.
“f.). Ergänzend ist zum ZEMIS-Datenberichtigungsverfahren festzuhalten, dass das im Datenschutzgesetz vorgesehene Berichtigungsverfahren auch auf das ZEMIS-Verfahren anwendbar ist (Art. 19 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513), Art. 6 Abs. 1 BGIAA, Art. 5 Abs. 2 DSG sowie Art. 25 DSG). Die Praxis des SEM scheint von dem im DSG vorgesehenen Verfahrensablauf abzuweichen. Will eine Person die eigenen Daten berichtigen lassen, muss sie gemäss DSG bei der zuständigen Behörde ein Gesuch stellen. Gesuche um Berichtigung werden den Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren zugeordnet (Sturny Monique, in: SHK DSG, Art. 25 DSG Rz. 5 sowie Rz. 11). Die gesuchstellende Person verlangt von der Behörde ein Tun. Demgemäss sollte der Entscheid der Behörde auf Gutheissung oder Abweisung des Berichtigungsbegehrens lauten beziehungsweise sollte eine positive (Art. 5 Abs.1 Bst. a VwVG) oder eine negative Verfügung erlassen werden (Art. 5 Abs.1 Bst. c VwVG). Das Vorgehen des SEM bei ZEMIS-Änderungen stimmt nicht exakt mit dem vorstehend beschriebenen Verfahrensablauf überein. Gemäss Praxis teilt das SEM der gesuchstellenden Person mit, dass es beabsichtige, den ZEMIS-Eintrag zu ändern (rechtliches Gehör). Nach Stellungnahme der betroffenen Person erfolgt die Änderung des Eintrages.”
Das SEM führt das ZEMIS und ist nach den verfügbaren Entscheidungen und Ausführungen die zuständige «Informationsherrin» für Auskunfts‑ und Berichtigungsgesuche nach Art. 6 Abs. 1 BGIAA. Kantonsbehörden mögen Zugriff auf bestimmte ZEMIS‑Daten haben; dies macht sie nach den zitierten Erwägungen jedoch nicht sachlich zuständig für die Behandlung solcher Gesuche.
“Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte Stelle zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadressatin empfangen hat (§ 9 Abs. 2 IDV). Gemäss dieser Zuständigkeitsordnung soll grundsätzlich diejenige Stelle für die Prüfung eines Gesuchs verantwortlich sein, die selbst "Informationsherrin" ist (Begründung des Regierungsrates zur IDV, Beschluss des Regierungsrates vom 28. Mai 2008, ABl 2008, S. 916 ff., 928 [Begründung IDV]). 3.3 Das Informationssystem ZEMIS wird vom SEM geführt und das SEM hat die Verantwortung für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten (Art. 2 und 5 BGIAA). Die kantonalen Migrationsbehörden haben zwar Zugriff auf diejenigen Daten im ZEMIS, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Art. 9 Abs. 1 lit. a BGIAA). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das ZEMIS durch das SEM betrieben wird und dieses der alleinige Informationsherr der Daten im ZEMIS ist. Dazu kommt, dass die spezialgesetzliche Regelung der Zuständigkeit für Berichtigungsgesuche in Art. 6 Abs. 1 BGIAA der allgemeinen Regelung im IDG vorgeht (§ 9 Abs. 1 IDV). 3.4 Der Beschwerdegegner hätte somit nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten dürfen und die Vorinstanz hätte die Beschwerde im Sinn der”
“20) können das Staatssekretariat für Migration (SEM), die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht Personendaten bearbeiten, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Zu diesem Zweck führt das SEM ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich (ZEMIS; Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und ist für die Sicherheit dieses Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich (Art. 5 BGIAA). Das SEM bearbeitet unter anderem in Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden Personendaten im ZEMIS (Art. 7 Abs. 1 und 4 BGIAA; Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 und Anhang 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Begehren um Auskunft über Personendaten und um Berichtigung sind an das SEM zu richten, wobei sich die gesuchstellende Person über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch zu stellen hat (Art. 6 Abs. 1 BGIAA; Art. 19 Abs. 2 ZEMIS-Verordnung). 2.5 Indem die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Berichtigung ihrer Personendaten im ZEMIS stellte, wandte sie sich nach dem Gesagten an eine sachlich unzuständige Behörde. Die Beurteilung solcher Gesuche fällt in die Zuständigkeit des SEM, welches das Migrationsinformationssystem ZEMIS betreibt (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch keine kantonale Zuständigkeit aus den Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) abzuleiten. 3.2 Nach § 21 lit. a und b IDG kann eine betroffene Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet und das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt. Als Bearbeiten wird dabei jeder Umgang mit Informationen verstanden, mithin auch die Aufbewahrung (vgl.”
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